Auswirkungen der Urteile "Viking" und "Laval" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Antwort des Rates der EU vom 15.09.08 auf eine Schriftliche Anfrage von Sahra Wagenknecht
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3899/08 von Sahra Wagenknecht (GUE/NGL) an den Rat
Betrifft: Auswirkungen der Urteile "Viking" und "Laval" des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
Die Urteile Viking" und Laval" haben weit reichende Folgen für das Arbeitskampfrecht in der Europäischen Union. Um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für Gewerkschaften und die einzelnen Mitgliedstaaten zu vermindern, wird der Rat um Beantwortung folgender Frage ersucht:
1. Wann können Arbeitskampfmaßnahmen nach Ansicht des Rates als nicht mehr verhältnismäßig eingestuft werden und daher Schadensersatzklagen gegen Arbeitnehmerverbände nach sich ziehen?
2. Wie beurteilt der Rat die Feststellung des EuGH im Urteil Laval", das in Art. 3 der Entsenderichtlinie für die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festgeschriebene Mindestmaß an Schutz stelle die maximal zumutbaren Anforderungen an grenzüberschreitend tätige Unternehmen dar? Wie verträgt sich diese Feststellung mit Art.3 Abs.7 der Entsenderichtlinie, demzufolge die Aufzählung in den Absätzen 1 bis 6 günstigeren nationalen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegensteht?
3. Welche Möglichkeiten stehen den Mitgliedstaaten noch offen, um auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen umfassenden sozialen Schutz und ein Arbeitsentgelt zu gewährleisten, das über die in Art. 3 der Entsenderichtlinie genannten Mindestbedingungen hinausgeht?
4. Sieht der Rat wegen der Urteile Viking" und Laval" die Notwendigkeit, Änderungen an der Entsenderichtlinie vorzunehmen und wenn ja, welche?
5. Wie steht der Rat zu der Forderung des Europäischen Gewerkschaftsbundes, die geltenden EU-Verträge um eine soziale Fortschrittsklausel bzw. ein Sozialprotokoll zu ergänzen?
E-3899/08
Antwort (15. September 2008)
Der Rat teilt die Auffassung der Frau Abgeordneten, was die Bedeutung der Urteile "Viking" und "Laval" betrifft, deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen bezüglich der Beschäftigungsbedingungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten immer noch eingehend geprüft werden.
Der Rat kann sich jedoch nicht zu Auslegungen der Urteile des Gerichtshofs äußern.
Der Rat hat bislang keinen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen erhalten. Im Anschluss an eine Empfehlung der Kommission zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[1], die sie am 3. April 2008 vorgelegt hat, hat der Rat auf seiner Tagung vom 9. Juni 2008 jedoch Schlussfolgerungen[2] angenommen, in denen er auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Entsendung von Arbeitnehmern hingewiesen hat.
Der Rat nimmt die Forderung des Europäischen Gewerkschaftsbunds bezüglich der Aufnahme einer "Klausel für den sozialen Fortschritt" oder eines Protokolls über die Sozialpolitik in die Gemeinschaftsverträge zur Kenntnis, ist jedoch der Auffassung, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, sich zu dieser Frage zu äußern.
[1] ABl. C 85 vom 4.4.2008 und ABl. C 89 vom 10.4.2008.
[2] Dok. 9935/08.