Sahra Wagenknecht

Auswirkungen des "Rüffert"-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Antwort des Rats vom 29.09.08 auf die Schriftliche Anfrage von Sahra Wagenknecht vom 07.07.08

29.09.2008

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-4129/08
von Sahra Wagenknecht (GUE/NGL)
an den Rat

Betrifft: Auswirkungen des "Rüffert"-Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

1. Teilt der Rat die Befürchtung, dass das „Rüffert"-Urteil die Verlagerung von Unternehmen in Länder mit niedrigeren Löhnen und Sozialstandards begünstigen kann, und falls ja, was gedenkt er, dagegen zu unternehmen?

2. Welche Auswirkungen hat das „Rüffert"-Urteil nach Einschätzung des Rates auf die Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge? Handelt es sich nicht um eine Diskriminierung einheimischer Unternehmen, wenn sich die Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten lediglich an die Mindestbedingungen der Entsenderichtlinie halten müssen?

3. Sieht der Rat Handlungsbedarf zur Schaffung eines europarechtlichen Rahmens, der nationalstaatliche Tariftreuegesetze als europarechtskonform ermöglicht?

4. Wie beurteilt der Rat das Verhältnis der Entsenderichtlinie zu den Vergaberichtlinien im Hinblick auf die Geltung von Tariftreueklauseln? Hat die Entsenderichtlinie Vorrang vor den Vergaberichtlinien oder ist es nicht vielmehr so, dass bei der Frage der Geltung von Tariftreueklauseln die Vergaberichtlinien als lex specialis die Entsenderichtlinie verdrängen?

5. Teilt der Rat die Ansicht, dass das „Rüffert"-Urteil in Widerspruch zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Tariftreuevorschriften im Rahmen von öffentlichen Aufträgen (ILO-Konvention 94) steht? Hat die deutsche Regierung nach dem „Rüffert"-Urteil immer noch die Möglichkeit, die ILO-Konvention 94 zu ratifizieren?

E-4129/08
Antwort
(29. September 2008)

Wie die Frau Abgeordnete sicherlich weiß, ist es nicht Sache des Rates, zum Inhalt von Urteilen des Gerichtshofs und ihren eventuellen Auswirkungen auf gemeinschaftliches oder einzelstaatliches Recht oder auf internationale Übereinkünfte Stellung zu nehmen. Daher kann sich der Rat im vor­liegenden Fall weder zu den möglichen rechtlichen Folgen des besagten Urteils für die Vergabe­richtlinien noch zu dessen Vereinbarkeit mit dem von der Frau Abgeordneten angesprochenen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation äußern.